Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeines: Unsere
Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung
dieser Geschäftsbedingungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch
dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich
widersprechen. Angebot
und Abschluß:
Unsere
Angebote sind freibleibend. Erst mit unserer schriftlichen Bestätigung gilt
die Bestellung als angenommen. Die
Auftragserteilung gilt gleichzeitig als Erklärung des Auftraggebers, daß er
zahlungsfähig und kreditwürdig ist. Warenmuster
geben nur durchschnittlichen Ausfall der Ware wieder. Preise
und Zahlungsbedingungen:
Unsere
Preise für Naturkorken verstehen sich netto frei Haus, zuzüglich der jeweilig geltenden
Mehrwertsteuer. Bei Flaschen ist dies Verhandlungssache. Sie können von uns frei Haus Preise oder ab Werk Mailand bekommen. Bei allen anderen Artikeln gelten netto ab Werk, bzw. ab Lager Preise. Die
Rechnungsbeträge, netto Kasse ohne jeglichen Abzug, sind bei Lieferung fällig
und zahlbar. Schecks werden zahlungshalber angenommen. Diskontierungs- und
Einziehungskosten trägt der Besteller. Für rechtzeitige Vorzeigung,
Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung bei Nichthonorierung übernehmen
wir keine Gewähr. Von
uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen
berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. Bei
Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens nach Mahnung, sind wir
berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite
zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der
EZB. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt vorbehalten. Soweit
und nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche
Vermögensverschlechterung des Käufers ergibt und die unseren
Zahlungsanspruch gefährden, und der Käufer in Zahlungsverzug gerät, sind
wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist die Ware zurückzunehmen.
Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der
gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
In jedem Fall können wir eine Einziehungsermächtigung gemäß widerrufen und
für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheiten verlangen.
Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherstellung in
Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden. Lieferung:
Lieferfristen
und Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat. Lieferfristen verlängern sich
in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Sinne von Streik, Arbeitskämpfen,
sowie bei Eintritt von unvorhersehbaren Ereignissen, die außerhalb unseres
Willens und unserer Macht stehen, soweit diese Hindernisse nachweislich auch
die Verteilung und Auslieferung der Ware von erheblichen Einfluß sind. Dies
gilt auch, wenn diese Umstände beim Vor- und Zulieferer liegen. Diese
Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird hierdurch die Durchführung
des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom
Vertrag zurücktreten. Wir
sind zu Teillieferungen in zumutbaren Umfang berechtigt. Geraten
wir in Lieferverzug, so ist der Käufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist
zu setzen und nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf
der Nachfrist nur verlangen, wenn der Lieferverzug vorsätzlich oder grob
fahrlässiges Verhalten unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen
eingetreten ist. Ereignisse
höherer Gewalt und sonstige für uns unvorhersehbare Umstände, insbesondere
Beschaffungs-, Fabrikations-, Lieferstörungen, Streik, Aussperrung etc. bei
uns oder unseren Zulieferern befreien uns - auch während eines bereit
vorliegenden Verzugs - für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen
Anlaufzeit von unserer Lieferverpflichtung, es sei denn, die Störung ist von
uns, unseren gesetzlichen Vertretern, oder unseren Verrichtungs-/Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden. Wird durch die
genannten Umstände unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, werden wir von
unseren Vertragspflichten frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden
wir von unseren Vertragspflichten frei, kann der Besteller hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. Wir sind verpflichtet, den Besteller von
den genannten Umständen unverzüglich zu benachrichtigen Die
Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Käufers.
Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf seine Anordnung und
Kosten. Handelsüblich
und zumutbare Abweichungen der gelieferten Ware von Mustern und Proben gelten
als noch vertragsmäßig. Mängelhaftung:
Offensichtliche
Mängel sind unverzüglich ab Lieferung anzuzeigen. Ist der Besteller
Kaufmann, ist er verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich nach
Lieferung zu untersuchen; erkennbare Mängel sind uns binnen einer Ausschlußfrist
von 14 Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, nicht erkennbare Mängel
binnen einer Ausschlußfrist von 14 Tagen nach ihrer Feststellung. Bei
Naturkorken verweisen wir ausdrücklich auf die hinreichend veröffentlichten
Empfehlungen des deutschen Korkverbandes, auch auf unserer Internetseite nachzulesen. Wir haften nur dafür, daß die Ware nicht
mit Fehlern behaftet ist, die den gewöhnlichen Gebrauch der Ware beeinträchtigen.
Das bezieht sich in erster Linie auf Menge, Maßhaltigkeit und Qualität der
Ware, unter Ausschluß des Entstehens für handelsübliche zumutbare
Abweichungen. Bei
berechtigten und fristgerechten Beanstandungen haben wir vorab ein
Nachbesserungs- bzw. ein Ersatzlieferungsrecht. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche
treten erst danach ein. Die Kosten der Nachbesserung werden von uns getragen. Weitere
Ansprüche sind nach Maßgabe dieser AGB ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware
selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). In Fällen des Fehlens
zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, als die Zusicherung den
Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Schäden
abzusichern. Allgemeine
Haftungsbegrenzung:
Unsere
Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten
getroffenen Regelungen. Alle sonstigen Schadensersatzansprüche gleich welcher
Art, insbesondere aus außervertraglicher Haftung oder aus der Verletzung von
vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten sind ausgeschlossen, es sei
denn, sie beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unseres
gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher noch offener Forderungen gegen den Käufer, bei Hergabe von Schecks bis zu deren Einlösung, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Der
Käufer darf nur im Rahmen ordnungsmäßiger Geschäftsführung und solange er
nicht im Zahlungsverzug ist, Vorbehaltsware weiterveräußern. Eine darüber
hinausgehende Verfügung, wie Verpfändung und Sicherheitsübereignung, ist
ihm nicht gestattet. Be-
und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne
vom § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt
als Vorbehaltsware. Bei Verarbeiten, Verbindung und Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum
an der neuen Sache, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verwendeten Ware, zu. Der Käufer verwahrt insoweit
für uns treuhänderisch und unentgeltlich. Die
Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden
bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns zur Sicherung aller unserer
Forderungen abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer, zusammen mit
anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der
Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes
der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an
denen wir Miteigentumsanteile gemäß dieser AGB haben, gilt die Abtretung der
Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Der
Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem
jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht
nur in den oben genannten Fällen Gebrauch machen. Sofern wir das nicht selbst
tun, ist der Käufer auf unser Verlangen hin verpflichtet, seine Abnehmer
unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur
Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter
auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer
unverzüglich mitzuteilen. Übersteigt
der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderungen gegen den Käufer
um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe
von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Der
Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen alle Lagerrisiken zu
versichern und uns den Abschluß der Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
Er tritt seine Versicherungsansprüche schon jetzt an uns ab. Schlussbestimmungen:
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unsere Firma. Gerichtsstand ist,
soweit nach §38 ZPO zulässig, Weinheim. Sollten
einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, oder werden, so sollen an
die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem
wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der
beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Sie haben auch die Möglichkeit einen kostenlosen Newsletter zu unseren Produkten & Services anzufordern. Für Diskussion und Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf und wir freuen uns auf ein persönliches Gespräch. Mit den besten Grüßen Christian Hülsemann |